Art. 27e – Datenbearbeitung
Art. 27e74
- 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329).
- Gliederungspfad
- 3a. Abschnitt: Datenbearbeitung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 27e Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4009; BBl 2014 9329). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012 (AS 201
- SR-Nummer
- SR 172.220.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 24.03.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht