Der Titel «Direktor» oder «Direktorin» darf nur Amtsdirektoren oder Amtsdirektorinnen verliehen werden.
Art. 2a – Titel «Direktor» oder «Direktorin»
Art. 2a21
Titel «Direktor» oder «Direktorin»
- 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1515).
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2026
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Dokumenttext1
Artikel196
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
12. Kapitel: Personalpolitik
21. Abschnitt: Grundsätze
22. Abschnitt: Dialog und Personalbeurteilung
23. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung
13. Kapitel: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses
14. Kapitel: Leistungen des Arbeitgebers
21. Abschnitt: Lohn
22. Abschnitt: Zulagen zum Lohn
23. Abschnitt: Funktionsbewertung
24. Abschnitt: Sozialleistungen
25. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
26. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers
27. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen
14a. Kapitel: Berufliche Vorsorge
21. Abschnitt: Massgebender Lohn
22. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers
23. Abschnitt: …
24. Abschnitt: …
15. Kapitel: Pflichten des Personals
16. Kapitel: Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten
17. Kapitel: Massnahmen und Leistungen des Arbeitgebers in besonderen Fällen
21. Abschnitt: Umstrukturierungen und Reorganisationen
22. Abschnitt: Leistungen des Arbeitgebers zur sozialen Sicherung des Personals bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses
18. Kapitel: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft
19. Kapitel: Verjährung
110. Kapitel: Ausführungsbestimmungen
111. Kapitel: Schlussbestimmungen
Anhänge3
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- SR-Nummer
- SR 172.220.111.3
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.07.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht