(Art. 83 BPV)
Ergibt die Preiserhebung eine Veränderung des Indexwerts für den Einsatzort der Angestellten, so wird der Kaufkraftausgleich folgendermassen angepasst:
bei einer Erhöhung des Indexwerts rückwirkend auf den Beginn des Quartals, in dem die Preiserhebung stattfand;
bei einer Herabsetzung des Indexwerts auf Beginn des Quartals, das der Preiserhebung folgt.
Die Anpassung des Kaufkraftausgleichs kann nach einer Preiserhebung ausgesetzt werden, wenn instabile wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie unsichere Finanzmärkte vorliegen.172