Art. 9 – Übrige Arbeitgeberentscheide
Art. 9
Übrige Arbeitgeberentscheide
- 23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771).
- 24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 1867).
- 25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDA vom 9. März 2014, mit Wirkung seit 1. April 2014 (AS 2014 691).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2025
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Art. 9 Übrige Arbeitgeberentscheide Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1771). Für die nicht in den Artikeln 4–8 genannten Arbeitgeberentscheide sind zuständig: a. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDA vom 3. Mai 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019
- SR-Nummer
- SR 172.220.111.343.3
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.09.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht