Vor der Einführung oder Änderung eines Informationssystems oder einer Datenbank werden die Angestellten informiert.
Art. 2 – Information der Angestellten
Art. 212
Information der Angestellten
- 12 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 25 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
- Gliederungspfad
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Grundsätze
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2025
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Art. 2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 25 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 25 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Information der Angestellten Vor der Einführu
- SR-Nummer
- SR 172.220.111.4
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.11.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht