Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen.
Art. 55 – Zweck
Art. 55
Zweck
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2025
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Art. 55 Zweck Das Informationssystem der PSB dient der elektronischen Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Daten der Personen, die an sie gelangen. 7. Kapitel: Dossiers der Personal- und Sozialberatung der Bundesverwaltung / 2. Abschnitt: Informationssystem der PSB
- SR-Nummer
- SR 172.220.111.4
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.11.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht