Die Verordnung vom 24. April 199677 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird aufgehoben.
Art. 41 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 41
Aufhebung bisherigen Rechts
- 77 [AS 1996 1343; 1999 2449; 2001 121]
- Gliederungspfad
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 41 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. April 1996 [AS 1996 1343; 1999 2449; 2001 121] über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten wird aufgehoben. [AS 1996 1343; 1999 2449; 2001 121] 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 172.220.111.9
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.12.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht