Die Veröffentlichung von Daten aus der Privatsphäre des Personals im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung kann per E-Mail erfolgen.
Art. 11 – Interne Veröffentlichung von Personendaten
Art. 11
Interne Veröffentlichung von Personendaten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 11 Interne Veröffentlichung von Personendaten Die Veröffentlichung von Daten aus der Privatsphäre des Personals im Intranet, in einem internen Publikationsorgan oder am Anschlagbrett ist nur mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Die Einwilligung kann per E-Mail erfolge
- SR-Nummer
- SR 172.220.113.42
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 08.12.2022
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht