Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat bestimmen, in welcher Form Bewerbungsdossiers eingereicht werden können.
Sie können in Papierform eingereichte Bewerbungsdossiers einlesen.
Als Bewerbungsdossier im Sinn dieser Verordnung gelten auch die Akten über das Berufungs- und Evaluationsverfahren und die Ernennung von Professorinnen und Professoren.
Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat können anstelle des Bewerbungsgespräches vor Ort Aufnahmen von Gesprächen, die über Videotelefonie geführt wurden oder von zeitversetzten Videointerviews nutzen. Diese sind Teil des Bewerbungsdossiers und werden nach Abschluss des Bewerbungsverfahrens vernichtet.