Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 12 Stellenzugang Das Amt des Generalsekretärs und seines Stellvertreters ist Schweizer Bürgern vorbehalten. 5. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses