(Art. 16 BPG)
Das Bundesgericht richtet den gleichen Teuerungsausgleich und die gleiche Reallohnerhöhung aus, wie sie vom Bundesrat für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung beschlossen werden.
Ortszuschlag und Familienzulagen werden in gleichem Umfang wie für die allgemeine Bundesverwaltung angepasst.40