(Art. 17 BPG)
Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann auf Antrag des Vorgesetzten vorübergehend Mehrarbeit und Überzeit angeordnet werden.
Mehrarbeit und Überzeit sind in der Regel durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Ist der Ausgleich durch Freizeit nicht möglich, können Ausgleichstage auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder in begründeten Fällen Barvergütungen ausgerichtet werden.
Die Barvergütungen betragen:
für Mehrarbeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes;
für Überzeit, die die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, 125 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes.
Im Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 150 Stunden Mehrarbeit und Überzeit durch eine Barvergütung abgegolten werden.
Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 100 Stunden Mehrarbeit und Überzeit übertragen werden.
Für Teilzeitarbeitende gelten die Absätze 4–6 entsprechend dem Beschäftigungsgrad.