(Art. 32j Abs. 2 BPG)
Die zuständige Stelle beantragt bei PUBLICA die Ausrichtung einer Berufsinvalidenleistung für angestellte Personen, wenn:78
sie das 50. Altersjahr vollendet haben;
der ärztliche Dienst auf Antrag des Arbeitgebers feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;
ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und
Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.
Die Einzelheiten des Anspruchs auf die Berufsinvalidenleistung sowie deren Art und Höhe werden im Vorsorgereglement für die Angestellten und Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks des Bundes (VRAB) geregelt.