Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 53 Wohnort 1 Die Angestellten müssen das Gericht in angemessener Zeit erreichen können. 2 Der Chef des Hausdienstes und sein Stellvertreter sind verpflichtet, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen. 11. Abschnitt: Übrige Pflichten des Personals