Art. 59 – Übrige Pflichten des Personals
Art. 5984
- 84 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627).
- Gliederungspfad
- 11. Abschnitt: Übrige Pflichten des Personals
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 59 Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 20. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5627). 11. Abschnitt: Übrige Pflichten des Personals
- SR-Nummer
- SR 172.220.114
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 27.08.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht