(Art. 29 BPG)
Die Sozialzulagen werden auch während der Lohnfortzahlung nach Artikel 67 Absätze 2 und 3 ungekürzt ausgerichtet; danach entfällt der Anspruch.
Die Kürzung nach Artikel 67 unterbleibt, wenn die Arbeit infolge eines Berufsunfalls oder einer gleichzusetzenden Berufskrankheit ausgesetzt werden muss.
Der Lohnanspruch ist zu kürzen oder zu entziehen, wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt oder bewusst eine aussergewöhnliche Gefahr oder ein Wagnis eingegangen worden ist.
Der Lohnanspruch kann gekürzt oder in schweren Fällen entzogen werden, wenn die angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 4 verweigert.96