Die Probezeit dauert drei Monate.11
Für den Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Stellvertretung sowie die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber beträgt die Probezeit sechs Monate.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen oder bei Übertritten aus einer Verwaltungseinheit nach Artikel 1 BPV12 kann die Probezeit verkürzt oder ganz auf sie verzichtet werden.