Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen:
die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;
die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG;
…
Informationen betreffend Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91–98;
Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;
gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres;
gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;
Informationen betreffend Beträge, die nach Artikel 100 Absatz 2 infolge Scheidung übertragen worden sind;
bei der versicherten Person, die eine Altersleistung bezieht oder bezogen hat oder eine Rente infolge Teilinvalidität bezieht, die Information über den Bezug der Alters- und Invalidenleistung, die notwendig sind für die:
Berechnung der Einkaufsmöglichkeit,
Berechnung des obligatorisch zu versichernden Verdienstes,
Beachtung der Höchstzahl der drei Bezüge bei Kapitalform.