Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
das Wohneigentum veräussert wird;
Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder
beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.
Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 10 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.144