Art. 101 – Übergangsbestimmungen
Art. 101154
- 154 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301).
- Gliederungspfad
- 13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 101 Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. Dez. 2016 und vom BR genehmigt am 10. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2017 (AS 2017 3301). Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses des PO ETH vom 1. Dez. 2016, vom ETH-Rat genehmigt am 7. D
- SR-Nummer
- SR 172.220.142.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.12.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht