Die Geschäftsstelle:
entscheidet über Gesuche nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a und b, die einen in der Geschäftsordnung festgelegten Betrag nicht überschreiten;
bereitet die Geschäfte des Fondsrates vor;
führt das Sekretariat des Fondsrates.
Die Geschäftsstelle des Unterstützungsfonds wird durch die PSB im EPA geführt.25