(Art. 13 BGG)
Für die Entschädigung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen gilt die Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Taggelder der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen sowie die Vergütungen für Dienstreisen der Bundesrichter und Bundesrichterinnen8.
Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten in einer Weisung.