Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen 1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt. 2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten. 4. Titel: Information und Datenschutz