Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können.
Art. 12 – Wohnort
Art. 12
Wohnort
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
Verfügbare Sprachversionen
Artikelversion auswählen
Aktuelle und historische Fassungen bleiben getrennt und dauerhaft aufrufbar. Die gewählte Fassung öffnet automatisch.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Inhalte dieses Erlasses
Dokumenttext1
Artikel139
11. Kapitel: Stellung und Organisation
21. Abschnitt: Stellung
22. Abschnitt: Richter und Richterinnen
23. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
12. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
21. Abschnitt: Zuständigkeit
22. Abschnitt: Prozessleitung
23. Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen
24. Abschnitt: Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften
25. Abschnitt: Fristen
26. Abschnitt: Streitwert
27. Abschnitt: Verfahrenssprache
28. Abschnitt: Beweisverfahren
29. Abschnitt: Urteilsverfahren
210. Abschnitt: Kosten
211. Abschnitt: Vollstreckung
212. Abschnitt: Ergänzendes Recht
13. Kapitel: Das Bundesgericht als ordentliche Beschwerdeinstanz
21. Abschnitt: Beschwerde in Zivilsachen
22. Abschnitt: Beschwerde in Strafsachen
23. Abschnitt: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
14. Kapitel: Beschwerdeverfahren
21. Abschnitt: Anfechtbare Entscheide
22. Abschnitt: Beschwerdegründe
23. Abschnitt: Neue Vorbringen
24. Abschnitt: Beschwerdefrist
25. Abschnitt: Weitere Verfahrensbestimmungen
26. Abschnitt: Vereinfachtes Verfahren
27. Abschnitt: Kantonales Verfahren
15. Kapitel: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
15a. Kapitel: Revision gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
16. Kapitel: Klage
17. Kapitel: Revision, Erläuterung und Berichtigung
21. Abschnitt: Revision
22. Abschnitt: Erläuterung und Berichtigung
18. Kapitel: Schlussbestimmungen
Anhänge1
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 12 Wohnort Die Richter und Richterinnen können ihren Wohnort in der Schweiz frei wählen; ordentliche Richter und Richterinnen müssen jedoch das Gericht in kurzer Zeit erreichen können. 1. Kapitel: Stellung und Organisation / 2. Abschnitt: Richter und Richterinnen
- SR-Nummer
- SR 173.110
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht