Entscheide des Bundesgerichts, die nicht zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Sicherheitsleistung in Geld verpflichten, sind von den Kantonen in gleicher Weise zu vollstrecken wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.
Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken:
nach den Artikeln 41–43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196826 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;
nach den Artikeln 74–78 BZP27: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;
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Im Falle mangelhafter Vollstreckung kann beim Bundesrat Beschwerde geführt werden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen.