Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.
Art. 24 – Geschäftsverteilung
Art. 24
Geschäftsverteilung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 12.06.2026
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Art. 24 Geschäftsverteilung Das Bundesverwaltungsgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Abteilungen nach Rechtsgebieten sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement. 1. Kapitel: Stellung und Organisation / 3. Abschnitt: Organisation und Verwaltung
- SR-Nummer
- SR 173.32
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht