Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel auf dem Weg der Aktenzirkulation.
Es berät den Entscheid mündlich:
wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt;
wenn eine Abteilung in Fünferbesetzung entscheidet und sich keine Einstimmigkeit ergibt.
In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b ist die mündliche Beratung öffentlich, wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt.