Anhang Fassung gemäss Ziff. II des Beschlusses des BVGer vom 17. Nov. 2015 (AS 2016 1373). Bereinigt gemäss Ziff. II des Beschlusses des BVGer vom 21. März 2017 (AS 2017 3805), vom 6. Nov. 2018 (AS 2018 4305), Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 16. Juni 2020 (AS 2020 2837) und vom 13. Dez. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 844).
(Art. 23 Abs. 6)
Geschäftsverteilung
1 Erste Abteilung
Der ersten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
Staatshaftung und Regress;
Bundespersonal (einschliesslich Personensicherheitsprüfungen und Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal);
Datenschutz;
Verfahren aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen;
Eidgenössische Technische Hochschulen;
Turnen und Sport;
Natur- und Heimatschutz;
Militär;
Kriegsmaterial;
Bevölkerungs- und Zivilschutz;
Zollwesen;
Abgaben;
Steuern;
Alkohol;
Infrastrukturprojekte;
Raumplanung;
Fuss- und Wanderwege;
Enteignungen;
Wasserrecht;
Nationalstrassen;
Energie;
Verkehr und Transport;
Umweltschutz, Gewässerschutz;
Post- und Fernmeldewesen;
Radio und Fernsehen;
Wald;
Jagd;
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der ersten Abteilung betrifft;
Beschwerden des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals.
2 Zweite Abteilung
1 Der zweiten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
öffentliche Beschaffungen;
Stiftungsaufsicht;
Handelsregister- und Firmenrecht;
geistiges Eigentum;
Kartellrecht und Preisüberwachung;
Berufsbildung;
medizinische Aus- und Weiterbildung;
schweizerische Maturitätsprüfungen;
Förderung universitärer Hochschulen;
Stiftung Pro Helvetia;
Sprache, Kunst, Kultur;
Forschungsförderung;
Tierschutz;
wirtschaftliche Landesversorgung;
Risikokapitalgesellschaften;
Arbeitsgesetzgebung;
Arbeitslosenversicherung;
Wohnraumförderung sowie Wohnbau- und Wohneigentumsförderung;
Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung;
Landwirtschaft, Berggebiete;
Tierseuchen;
Bauprodukte;
Tourismus und Investitionsförderung;
Lotterie, Glücksspiele und Spielbanken, soweit es nicht um Abgaben geht;
Akkreditierung und Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen;
Edelmetallkontrolle;
Sprengstoffgesetzgebung;
Chemikalien;
Aussenhandel (einschliesslich Exportförderung);
Nationalbank;
Aufsicht über Kreditinstitute und Börsen;
Geldwäscherei;
Aufsicht über die Privatversicherungen;
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der zweiten Abteilung betrifft;
Beschwerden gegen genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen aufgrund des Nachrichtendienstgesetzes.
2 Der zweiten Abteilung werden zudem alle Geschäfte zugeteilt, die nach diesem Anhang keiner anderen Abteilung zugeordnet werden können.
3 Dritte Abteilung
Der dritten Abteilung werden Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
Heilmittel
Betäubungsmittel, Strahlenschutz, medizinisch unterstützte Fortpflanzung, Lebensmittel, Bekämpfung von Krankheiten und Epidemien;
AHV/IV für im Ausland wohnende Personen;
kollektive Leistungen der AHV/IV;
Krankenversicherung (einschliesslich Spezialitätenliste);
Unfallversicherung;
Archivierung;
Denkmalschutz;
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der dritten Abteilung betrifft;
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
4 Vierte und fünfte Abteilung
1 Der vierten und der fünften Abteilung werden alle Geschäfte auf dem Gebiet des Asylrechts zugeteilt, soweit nicht die sechste Abteilung zuständig ist.
2 Die vierte und fünfte Abteilung sind auch zuständig für Fälle der:
Aufhebung einer im Rahmen des Asylverfahrens angeordneten vorläufigen Aufnahme;
vorläufigen Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Asylrecht);
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der vierten oder fünften Abteilung betrifft.
3 Die Aufteilung der Geschäfte auf die beiden Abteilungen erfolgt zu gleichen Anteilen und nach Zufallsprinzip. Vorbehalten bleiben Zuteilungen aus Sprachgründen sowie besondere Regelungen nach Vereinbarung zwischen den beiden Abteilungen.
5 Sechste Abteilung
1 Der sechsten Abteilung werden alle Geschäfte auf den Gebieten des Ausländer- und Bürgerrechts zugeteilt, soweit nicht die vierte oder die fünfte Abteilung zuständig ist.
2 Der sechsten Abteilung werden zudem Geschäfte der folgenden Rechtsgebiete zugeteilt:
Anerkennung der Staatenlosigkeit;
Ausweisschriften;
Asylkosten;
Betrieb in den Empfangsstellen;
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Adoptionsvermittlung;
Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug;
finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige;
Sozialhilfe gemäss Auslandschweizergesetz vom 26. September 201447;
vorläufige Verweigerung der Einreise und Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen (Ausländerrecht);
Ausreisebeschränkung gemäss Bundesgesetz vom 21. März 199748 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
Teilung eingezogener Vermögenswerte;
Waffenrecht;
Amts- oder Rechtshilfe, soweit sie Geschäfte der sechsten Abteilung betrifft;
polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus;
Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums (VOSTRA).
3 Der sechsten Abteilung können weitere asylrechtliche Geschäfte zugeteilt werden.