Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19.
Art. 20 – Vakanzen
Art. 20
Vakanzen
- Gliederungspfad
- 2. Kapitel: Organisation der Rechtsprechung 1. Abschnitt: Abteilungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2023
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Art. 20 Vakanzen Bei Vakanzen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vor der Ausschreibung durch die Gerichtskommission, ob die frei gewordene Richterstelle durch eine interne Umteilung besetzt wird. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 19. 2. Kapitel: Organisation der Rechtsprechung / 1. Absch
- SR-Nummer
- SR 173.320.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.04.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht