Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1–4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.