Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sind zuständig für die Aufgaben nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 PatGG.
Sie sind ausserdem zuständig für:
die Protokollführung an Verhandlungen und Beratungen;
die Veröffentlichung der Entscheide.
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber ermächtigen, eine Instruktionsverfügung im Namen der Richterin oder des Richters zu unterzeichnen.