Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 Festsetzung der Entschädigung 1 Das Gericht legt die Entschädigung aufgrund der Akten als Gesamtbetrag fest. Im Gesamtbetrag ist die Mehrwertsteuer enthalten. 2 Die Parteien und die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte können eine Kostennote einreichen. 2. Abschnitt: Parteientschädigun