Die Gebühr und die Auslagen werden mit dem Erlass der Verfügung fällig.
Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage ab Fälligkeit.
Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjährung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung geltend gemacht wird.