Die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtsbehörde beträgt vier Jahre.
Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, so wird sein Nachfolger oder seine Nachfolgerin für den Rest der Amtsdauer gewählt.
Mitglieder der Aufsichtsbehörde, die dem Bundesgericht oder dem Bundesstrafgericht angehören, scheiden mit der Beendigung des entsprechenden Amtes aus der Aufsichtsbehörde aus.