Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen und die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.