Das EDA informiert die Betroffenen oder deren Angehörige soweit möglich im Voraus über die Gebührenpflicht und über den voraussichtlichen Umfang der Gebühr.
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Es kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Information und Vorauszahlung 1 Das EDA informiert die Betroffenen oder deren Angehörige soweit möglich im Voraus über die Gebührenpflicht und über den voraussichtlichen Umfang der Gebühr. 2 Es kann einen angemessenen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen. 1. Abschnitt: Allgemeine Besti