Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.
Art. 10 – Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe
Art. 10
Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.11.2022
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Art. 10 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerre
- SR-Nummer
- SR 192.12
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.06.2007
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht