Wird die oder der private Hausangestellte während des Arbeitsverhältnisses Mutter oder Vater, so kann sie oder er bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages in der Schweiz bleiben. Wurde das Kind in der Schweiz geboren und hat die oder der private Hausangestellte die elterliche Sorge und Obhut inne, so kann sie oder er das Kind bei sich behalten. Sie oder er darf jedoch am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber wechseln, es sei denn, eine der folgenden Bedingungen sei erfüllt:
Sie oder er beschliesst, das Kind während des Aufenthalts in der Schweiz im Ausland in Betreuung zu geben.
Sie oder er erhält für sich selbst und für das Kind eine Aufenthaltsbewilligung gemäss AIG; in diesem Fall ist diese Verordnung nicht mehr auf sie oder ihn anwendbar (Art. 1 Abs. 3 Bst. b).
Die Obhut des Kindes wird dem anderen Elternteil zugesprochen, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält und Anspruch auf Familiennachzug geltend machen kann, sofern das Kind von der zuständigen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung erhält, die mit der Bewilligung des Elternteils, der die Obhut innehat, verknüpft ist, oder sofern das Kind über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
In begründeten Ausnahmefällen kann Absatz 1 auf Kinder angewendet werden, die im Ausland geboren sind. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die private Hausangestellte zur Niederkunft in ihr Heimatland gereist ist. Das Protokoll oder die Mission entscheidet im Einzelfall.
Die oder der private Hausangestellte trägt alle Kosten, die mit dem Kind verbunden sind. Die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bezüglich Unterkunft und Verpflegung (Art. 30) erstrecken sich nicht auf das Kind. Hat das Kind Wohnsitz in der Schweiz, so ist die oder der private Hausangestellte verpflichtet, auf eigene Kosten eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199411 über die Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen. Diese Pflichten gelten für beide Eltern, wenn beide Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der institutionelle Begünstigte, für den die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber tätig ist, informiert das Protokoll oder die Schweizer Mission unverzüglich darüber, dass die oder der private Hausangestellte Mutter oder Vater geworden ist und die elterliche Sorge und die Obhut des Kindes innehat; er beantragt die Ausstellung einer Legitimationskarte auf den Namen des Kindes.