Der Arbeitsvertrag kann eine Probezeit vorsehen. Diese darf höchstens einen Monat dauern.
Während der Probezeit kann jede Partei den Arbeitsvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen in schriftlicher Form kündigen. Bei einer Arbeitsunterbrechung während der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft wird die Probezeit entsprechend verlängert. Im Fall eines befristeten Arbeitsvertrages enden die Pflichten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers spätestens mit dem Ablauf des Vertrages.
Beide Parteien haben bis zum Ende der Kündigungsfrist alle ihre Pflichten wahrzunehmen. Die privaten Hausangestellten müssen namentlich ihre Aufgaben weiterhin erfüllen. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen namentlich weiterhin den Lohn zahlen, Unterkunft und Verpflegung stellen und die Beiträge an die obligatorischen Sozialversicherungen zahlen. Vereinbaren die Parteien, dass die oder der private Hausangestellte die Arbeit unverzüglich einstellt, so hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Arbeitgeberpflichten bis zum Ende der Kündigungsfrist wahrzunehmen.