Die Partei, die eine missbräuchliche Kündigung im Sinne von Artikel 336 Absätze 1 und 2 OR17 ausspricht, muss der anderen eine vom Richter festgesetzte Entschädigung zahlen, die jedoch nicht den Betrag übersteigt, der dem Lohn für sechs Monate entspricht.
Die Partei, die sich als geschädigt betrachtet, muss schriftlich gegen die Kündigung Einsprache erheben, bevor die Kündigungsfrist abläuft. Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht; ist der Anspruch verwirkt.