Die privaten Hausangestellten haben pro Woche Anspruch auf einen vollen freien Tag. Dieser Tag ist in der Regel der Sonntag. Im Arbeitsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen ausdrücklich ein anderer Tag festgelegt werden.
Die privaten Hausangestellten haben darüber hinaus pro Woche Anspruch auf einen weiteren halben freien Werktag. Ist dieser halbe freie Tag ein Vormittag, so ist die Arbeit um 13 Uhr wieder aufzunehmen. Beginnt dieser halbe freie Tag nach 13 Uhr, so muss die Arbeit am Abend nicht wieder aufgenommen werden.
Die privaten Hausangestellten haben an freien Tagen ebenfalls Anspruch auf Mahlzeiten. Nehmen sie diese Mahlzeiten nicht beim Arbeitgeber ein, so müssen diese durch eine Verpflegungsentschädigung ersetzt werden; diese entspricht mindestens der Summe, die in der Beitragsskala von Artikel 11 AHVV19 zur Berechnung des massgebenden Lohns im Sinne der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorgesehen ist.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die wöchentliche Ruhezeit zwingend jede Woche gewähren. Die Ruhezeit darf nicht auf die folgende Woche verschoben werden, selbst wenn die oder der private Hausangestellte zustimmt.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gewährt den privaten Hausangestellten zudem die üblichen bezahlten Urlaube, zum Beispiel für einen Arzt- oder Zahnarztbesuch.