Die folgenden Personen, die Mitglieder des Personals einer zwischenstaatlichen Organisation, einer internationalen Institution, eines Sekretariats oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organs, einer unabhängigen Kommission, eines internationalen Gerichtshofs oder eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG sind, sind berechtigt, private Hausangestellte einzustellen, sofern sie in der Schweiz ansässig sind und eine entsprechende, vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen:
Mitglieder der hohen Direktion (Legitimationskarte B);
hohe Beamte (Legitimationskarte C);
Beamte der Kategorie Berufspersonal (Legitimationskarte D).
Personen nach Absatz 1, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nicht berechtigt, private Hausangestellte zu beschäftigen, die im Besitz einer Legitimationskarte sind.