Die privaten Hausangestellten müssen, soweit andere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anders vorsehen, alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Sie haben das 18. Altersjahr vollendet.
Sie sind nicht Familienangehöriger ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers.
Sie besitzen einen gültigen Nationalpass.
Sie verpflichten sich, allein in die Schweiz zu kommen. Die Einreise in die Schweiz, die Zulassung, der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Personen, die sie begleiten möchten, richten sich nach dem AIG; Artikel 16 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Sie arbeiten Vollzeit.
Sie arbeiten nur für eine einzige Arbeitgeberin oder einen einzigen Arbeitgeber, die oder der berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten im Sinne dieser Verordnung zu beschäftigen. Artikel 11 bleibt vorbehalten.
Sie leben und arbeiten im Haushalt ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers. Artikel 30 Absätze 4 und 5 bleibt vorbehalten.
Sie haben zur Kenntnis genommen, dass sie nur so lange zum Aufenthalt in der Schweiz berechtigt sind, wie sie im Dienst einer Person stehen, die aufgrund dieser Verordnung berechtigt ist, eine private Hausangestellte oder einen privaten Hausangestellten zu beschäftigen.
Sie verfügen über genügende Kenntnis einer Amtssprache des Bundes oder des Englischen, Spanischen oder Portugiesischen, um sich während des Aufenthaltes in der Schweiz ohne Dolmetschhilfe mit dem EDA zu verständigen.
Private Hausangestellte sind nicht berechtigt, in der Schweiz oder bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber im Sinne dieser Verordnung eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, selbst wenn sie nicht genügend Arbeit erhalten. Artikel 11 bleibt vorbehalten.