Die Sozialhilfe kann verweigert oder entzogen werden, wenn die gesuchstellende Person:
schweizerische öffentliche Interessen schwer geschädigt hat;
wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben Sozialhilfeleistungen erwirkt oder zu erwirken versucht;
sich weigert, den Sozialhilfeorganen über ihre persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen oder sie zur Einholung von Auskünften zu ermächtigen;
die ihr gestellten Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse nicht meldet;
das ihr Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, offensichtlich unterlässt;
Sozialhilfeleistungen missbräuchlich verwendet.