Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren:
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 47 Notdarlehen Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren: a. für die Finanzierung der Heimreise; b. als Überbrückungshilfe; c. für Spital- und Arztkosten. 3. Titel: Konsularischer