Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 63 Vollzug 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. 2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen. 3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. 5. Titel: Schlussbestimmungen