Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 18 Grundsatz 1 Die Sozialhilfeleistungen im Ausland (Leistungen) werden wiederkehrend oder einmalig ausgerichtet. 2 Wiederkehrende Leistungen werden für höchstens ein Jahr zugesichert; die Zusicherung kann erneuert werden. 1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer / 4. Kapitel: Sozialhilfe