(Art. 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ASG)
Über Gewährung, Umfang und Beschränkung des konsularischen Schutzes entscheidet:
bei natürlichen Personen: das EDA;
bei juristischen Personen: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem EDA.