Die von der Vertretung ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich nur auf die Stempel oder die Unterschriften.
Die Vertretung erklärt auf den Schriftstücken, auf denen die Beglaubigung angebracht ist, ausdrücklich, dass sie für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der Schriftstücke selber keine Verantwortung übernimmt.