Die eingezogenen Vermögenswerte werden über die Finanzierung von Programmen von öffentlichem Interesse rückerstattet.
Zur Regelung der Rückerstattung kann der Bundesrat Abkommen abschliessen.
Solche Abkommen können insbesondere regeln:
die Art der Programme von öffentlichem Interesse, die mit den rückerstatteten Vermögenswerten unterstützt werden sollen;
die Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte;
die an der Rückerstattung beteiligten Partner;
die Kontrolle und Überwachung der Verwendung der rückerstatteten Vermögenswerte.
Kommt keine Einigung mit dem Herkunftsstaat zustande, so legt der Bundesrat die Rückerstattungsmodalitäten selber fest. Er kann insbesondere die eingezogenen Vermögenswerte über internationale oder nationale Institutionen rückerstatten und eine Überwachung durch das EDA vorsehen.
Er bezieht die Nichtregierungsorganisationen so weit wie möglich in den Rückerstattungsprozess ein.